Ein bereits eingereichter Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2020 verhindert nicht, dass die Kosten fürs Homeoffice als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Ein bereits eingereichter Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2020 verhindert nicht, dass die Kosten fürs Homeoffice als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
